3.6. Gemische, die den Standardrezepturen entsprechen
Abweichend von den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 gilt für ein Gemisch mit einer Zusammensetzung, die einer in Teil D festgelegten Standardrezeptur entspricht, wenn sich die Einstufung des Gemisches in Abhängigkeit von der Konzentration der Bestandteile innerhalb der in der entsprechenden Standardrezeptur angegebenen Prozentbereiche nicht ändert, Folgendes:
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Wenn die Angaben zur Zusammensetzung in der Standardrezeptur zusammen mit den Angaben gemäß den Abschnitten 3.2 bis 3.4 über Identität und Konzentration der Bestandteile, die nicht in der Standardrezeptur angegeben sind, nicht weniger detailliert sind als die Angaben im Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, so können Angaben zur Identität und Konzentration eines oder mehrerer Bestandteile des Gemisches gemäß der Standardrezeptur für die in dieser Formel genannten Bestandteile und gemäß den Abschnitten 3.2 bis 3.4 für die anderen Bestandteile vorgelegt werden;
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wenn die unter vorstehendem Gedankenstrich genannten Angaben weniger detailliert sind, als die Angaben im Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, so sind Angaben zur Identität und Konzentration aller Bestandteile des Gemisches im Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen.