CELEX 02008R1272 · v20250901

2.17.1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

2.17.1.1.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind feste oder flüssige explosive Stoffe oder Gemische, die phlegmatisiert werden, um ihre explosiven Eigenschaften so zu unterdrücken, dass es zu keiner Massenexplosion kommt und sie nicht zu schnell abbrennen, sodass sie von der Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ ausgenommen werden können (siehe auch Abschnitt 2.1.4.1 Absatz 3) ( 14 ).

2.17.1.2.

Zur Gefahrenklasse der desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische gehören

a) 

feste desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind und ein homogenes festes Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

HINWEIS: Dazu gehört auch die Desensibilisierung durch Bildung von Hydraten der Stoffe.

b) 

Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind und ein homogenes flüssiges Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

Source: Content sourced from EUR-Lex and licensed under CC BY 4.0. This is an unofficial presentation; only the official EUR-Lex version is legally authentic.

Screen documents for chemicals