3.10.3. Einstufungskriterien für Gemische
3.10.3.1. Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen
In die Kategorie 1 wird ein Gemisch auf der Grundlage zuverlässiger und hochwertiger Erfahrungen beim Menschen eingestuft.
3.10.3.2. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze
3.10.3.2.1 Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Aspirationsgefahr geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsgrundsätze des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden. Wird der für das Verdünnungsprinzip geltende Übertragungsgrundsatz angewandt, muss die Konzentration ►C4 des/der aspirationstoxischen Stoffe/-s mindestens ◄ 10 % betragen.
3.10.3.3. Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur für manche Bestandteile des Gemisches vorliegen
3.10.3.3.1
3.10.3.3.1.1. Als „relevante Bestandteile“ eines Gemisches gelten jene, die in Konzentrationen von ≥ 1 % vorliegen.
3.10.3.3.1.2. Ein Gemisch wird in die Kategorie 1 eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen von Bestandteilen der Kategorie 1 ≥ 10 % beträgt und das Gemisch eine bei 40 °C gemessene kinematische Viskosität von ≤ 20,5 mm2/s aufweist.
3.10.3.3.1.3. Im Fall eines Gemisches, das aus zwei oder mehr nicht vermischten Schichten besteht, wird das gesamte Gemisch in die Kategorie 1 eingestuft, wenn in einer der nicht vermischten Schichten die Summe der Konzentrationen von Bestandteilen der Kategorie 1 ≥ 10 % beträgt und diese Schicht eine bei 40 °C gemessene kinematische Viskosität von ≤ 20,5 mm2/s aufweist.