CELEX 02008R1272 · v20250901

2.17. Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

2.17.   Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

2.17.1.1.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind feste oder flüssige explosive Stoffe oder Gemische, die phlegmatisiert werden, um ihre explosiven Eigenschaften so zu unterdrücken, dass es zu keiner Massenexplosion kommt und sie nicht zu schnell abbrennen, sodass sie von der Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ ausgenommen werden können (siehe auch Abschnitt 2.1.4.1 Absatz 3) ( 14 ).

2.17.1.2.

Zur Gefahrenklasse der desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische gehören

a) 

feste desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind und ein homogenes festes Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

HINWEIS: Dazu gehört auch die Desensibilisierung durch Bildung von Hydraten der Stoffe.

b) 

Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind und ein homogenes flüssiges Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

2.17.2.    Einstufungskriterien

2.17.2.1.

Alle explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff in einem desensibilisierten Zustand sind für diese Klasse in Betracht zu ziehen, es sei denn,

a) 

sie sollen eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorrufen;

b) 

es besteht Massenexplosionsgefahr gemäß Prüfserie 6 (a) oder Prüfserie 6 (b) oder die korrigierte Abbrandgeschwindigkeit gemäß der Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit nach Teil V Unterabschnitt 51.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, ist mehr als 1 200  kg/min, oder

c) 

die exotherme Zersetzungsenergie ist kleiner als 300 J/g.

HINWEIS 1: Stoffe oder Gemische, die im desensibilisierten Zustand das Kriterium nach Buchstabe a oder b erfüllen, werden als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff eingestuft (siehe Kapitel 2.1). Stoffe oder Gemische, die das Kriterium nach Buchstabe c erfüllen, können in den Geltungsbereich anderer physischer Gefahrenklassen fallen.

HINWEIS 2: Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren abgeschätzt werden (siehe Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.3.3.3 in Teil II der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

2.17.2.2.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische werden entsprechend der korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (Ac) unter Verwendung des Prüfverfahrens in Teil V Unterabschnitt 51.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, „Abbrandrate (Außenbrandprüfung)“ in eine der vier Kategorien dieser Klasse gemäß Tabelle 2.17.1 eingestuft und für die Lieferung und Verwendung verpackt:

Tabelle 2.17.1.

Kriterien für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

Kategorie

Kriterien

1

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 300 kg/min, jedoch nicht mehr als 1 200 kg/min

2

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 140 kg/min, jedoch weniger als 300 kg/min

3

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 60 kg/min, jedoch weniger als 140 kg/min

4

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von weniger als 60 kg/min

Hinweis 1: Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind so bereitzustellen, dass sie homogen bleiben und sich bei normaler Lagerung und Handhabung, insbesondere wenn sie durch Befeuchtung desensibilisiert sind, nicht auftrennen. Der Hersteller/Lieferant macht auf dem Sicherheitsdatenblatt Angaben über die Haltbarkeit und gibt Anweisungen zur Überprüfung der Desensibilisierung. Unter bestimmten Bedingungen kann der Gehalt des Desensibilisierungsmittels (z. B. Phlegmatisierungsmittel, Befeuchtungsmittel oder -behandlung) während der Lieferung und Verwendung abnehmen, sodass das Gefährdungspotenzial der desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische zunehmen kann. Außerdem enthält das Sicherheitsdatenblatt Empfehlungen zur Vermeidung einer erhöhten Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke, wenn der Stoff oder das Gemisch nicht ausreichend desensibilisiert ist.

Hinweis 2: Explosive Eigenschaften desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische werden durch die Prüfserie 2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, bestimmt und sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

Hinweis 3: Für die Zwecke der Lagerung, Lieferung und Verwendung fallen desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.1 (Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe).

2.17.3.    Gefahrenkommunikation

Bei flüssigen oder festen Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.17.2 zu verwenden.

Tabelle 2.17.2

Kennzeichnungselemente für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

 

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

GHS-Piktogramm

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Signalwort

Gefahr

Gefahr

Achtung

Achtung

Gefahrenhinweise

H206: Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

H207: Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

H207: Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

H208: Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird

Sicherheitshinweise Prävention

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion

P370 +

P380+

P375

P370 +

P380+

P375

P370 +

P380+

P375

P371 +

P380 +

P375

Sicherheitshinweise — Lagerung

P401

P401

P401

P401

Sicherheitshinweise — Entsorgung

P501

P501

P501

P501

2.17.4.    Zusätzliche Erwägungen für die Einstufung

Abbildung 2.17.1

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff image

Text von Bild

image

Text von Bild

2.17.4.1.

Das Einstufungsverfahren für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische muss nicht angewendet werden, wenn

a) 

die Stoffe oder Gemische keine explosiven Stoffe/Gemische gemäß den Kriterien in Kapitel 2.1 enthalten oder

b) 

die exotherme Zersetzungsenergie kleiner als 300 J/g ist.

2.17.4.2.

Die exotherme Zersetzungsenergie wird anhand der bereits desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische (d. h. der homogenen festen oder flüssigen Gemische aus explosiven Stoffen/Gemischen und dem Stoff/den Stoffen zur Unterdrückung der explosiven Eigenschaften) bestimmt. Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren abgeschätzt werden (siehe Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.3.3.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

▼B

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