2.10. Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische
2.10. Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische
Bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft wurden, die jedoch
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≥ 0,1 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorien 1 oder 1B, als Inhalationsallergen der Kategorien 1 oder 1B oder als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, oder
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≥ 0,01 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorie 1A, als Inhalationsallergen der Kategorie 1A eingestuft ist, oder
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≥ ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert oder
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≥ 0,1 % eines Stoffes, der als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorien 1A, 1B und 2 oder als Stoff mit Wirkungen auf/über Laktation eingestuft ist, oder
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mindestens einen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen und von ≥ 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen,
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der anderweitig als gesundheits- oder gefährlich für die Umwelt eingestuft ist oder
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für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt,
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≥ 0,1 % eines Stoffes, der als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 2 eingestuft ist, oder
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≥ 0,1 % eines Stoffes, der als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 2 eingestuft ist,
enthalten, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung folgenden Hinweis tragen:
EUH210 — „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.“