Article 45 / Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle
Artikel 45
Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle
Die benannten Stellen bieten jede Gewähr dafür, dass die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur verwendet werden,
um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten
und,
wenn sie von dem Mitgliedstaat, der Kommission oder der Agentur angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.
Die Informationen werden nicht für andere Zwecke verwendet.