1.2.1. Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31
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1.2.1.1. |
Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen. |
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1.2.1.2. |
Die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V müssen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist. |
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1.2.1.3. |
Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1 cm2 betragen. |
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1.2.1.4. |
Das Kennzeichnungsetikett und jedes Piktogramm müssen folgende Abmessungen aufweisen:
Tabelle 1.3 Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme
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