NextSDSSie möchten Ihre Chemikalien verwalten?NextSDS entdecken →
CELEX 02008R1272 · v20260701

Article 31 / Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten

KI-Zusammenfassung erstellen

Artikel 31

Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten

▼M37

(1)  
Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn das Versandstück in üblicher Weise abgestellt wird. Das Kennzeichnungsetikett kann in Form eines Faltetiketts bereitgestellt werden.

▼M37

(1a)  
Wird das Kennzeichnungsetikett in Form eines Faltetiketts bereitgestellt, so werden die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 1.2.1.6 dargestellt.
(1b)  
Wird ein digitales Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 34a Absatz 1 verwendet, so wird ein Datenträger, der mit diesem digitalen Kennzeichnungsetikett verknüpft ist, fest am physischen Kennzeichnungsetikett oder auf der Packung neben dem Kennzeichnungsetikett angebracht oder dort aufgedruckt, und zwar so, dass er automatisch von weitverbreiteten digitalen Geräten verarbeitet werden kann.

Werden Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 34a Absatz 2 ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt, so wird auf dem Datenträger der Hinweis „Weitere Gefahreninformationen online verfügbar“ oder ein ähnlicher Hinweis angebracht.

▼B

(2)  
Farbe und Aufmachung eines Kennzeichnungsetiketts sind so gestaltet, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt.
(3)  
Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Untergrund ab, sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.
(4)  
Form, Farbe und Größe eines Gefahrenpiktogramms sowie die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts entsprechen Anhang I Abschnitt 1.2.1.
(5)  
Ein Kennzeichnungsetikett ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich dargestellt sind. In solchen Fällen gelten die Vorschriften dieses Kapitels für Kennzeichnungsetiketten für die auf der Verpackung angebrachten Informationen.

Source: Content sourced from EUR-Lex and licensed under CC BY 4.0. This is an unofficial presentation; only the official EUR-Lex version is legally authentic.