CELEX 02008R1272 · v20250901

3.1. Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse

3.1.   Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse

3.1.1.1. Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und als akut toxisch der Kategorien 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1, spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 oder hautätzend der Kategorie 1 eingestuft wird, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.

3.1.1.2. Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, eine Aspirationsgefahr darstellt und nach Anhang I Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft sowie nach Anhang I Abschnitt 3.10.4.1 gekennzeichnet wird, mit Ausnahme von Stoffen und Gemischen, die in Form von Aerosolpackungen oder in Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.

3.1.1.3. Enthält ein Stoff oder Gemisch mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze, und an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten:

No.

Bezeichnung des Stoffes

Konzentrationsgrenzen

CAS-Nr.

Bezeichnung

EG-Nr.

1

67-56-1

Methanol

200-659-6

≥ 3 %

2

75-09-2

Dichlormethan

200-838-9

≥ 1 %

3.1.2.   Wiederverschließbare Verpackungen

Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 8317 über „Kindergesicherte Verpackungen — Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der International Standard Organisation (ISO) entsprechen.

3.1.3.   Nichtwiederverschließbare Verpackungen

Kindergesicherte Verschlüsse von nichtwiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der Norm EN 862 „Verpackung — Kindergesicherte Verpackung — Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) entsprechen.

3.1.4   Hinweise

3.1.4.1. Nur Laboratorien, die der aktuellen Ausgabe der EN ISO/IEC-Norm 17025 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den oben genannten Normen befugt.

3.1.4.2.   Sonderfälle

Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, weil ihr Inhalt Kindern ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 unterbleiben.

In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die nationale Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage einer Bescheinigung der nachstehenden Punkte durch ein Zertifizierungslabor gemäß Abschnitt 3.1.4.1 verlangen:

— 
Der verwendete Verschluss ist so beschaffen, dass er keine Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 erfordert, oder
— 
der betreffende Verschluss ist geprüft worden und entspricht den oben genannten Normen.

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