4.1.4. Gefahrenkommunikation
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4.1.4.1. |
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 4.1.4 zu verwenden.
Tabelle 4.1.4 Kennzeichnungselemente für Gewässergefährdung
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