CELEX 02008R1272 · v20250901

3.8. Einstufung der Gemisch-Bestandteile

Die Einstufung der in dem Gemisch gemäß Abschnitt 3.3 ermittelten Stoffe nach ihren gesundheitlichen und physikalischen Wirkungen (Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und Gefahrenhinweise) ist anzugeben. Dies schließt die Einstufung mindestens für alle Stoffe ein, die gemäß Anhang II Nummer 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sicherheitsdatenblatt des Gemisches und im Sicherheitsdatenblatt für alle in dem Gemisch enthaltenen MIM angegeben sind. Für diejenigen gemäß Abschnitt 3.3 identifizierten MIM, bei denen der Mitteilungspflichtige keinen Zugang zur vollständigen Zusammensetzung des MIM hat, ist zusätzlich die Einstufung des MIM in Bezug auf seine gesundheitlichen und physikalischen Auswirkungen anzugeben.

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