4.3.4. Gefahrenkommunikation
4.3.4.1. Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß der Tabelle 4.3.1 zu verwenden.
Tabelle 4.3.1.
Kennzeichnungselemente für PBT- und vPvB-Eigenschaften
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PBT |
vPvB |
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GHS-Piktogramm |
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Signalwort |
Gefahr |
Gefahr |
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Gefahrenhinweis |
►C18 EUH440: Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an ◄ |
►C18 EUH441: Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an ◄ |
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Sicherheitshinweise — Prävention |
P201 P202 P273 |
P201 P202 P273 |
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Sicherheitshinweise — Reaktion |
P391 |
P391 |
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Sicherheitshinweise — Entsorgung |
P501 |
P501 |
4.3.4.2. Zeitliche Anwendbarkeit für Stoffe
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.3.4.1 zu kennzeichnen.
Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.4.1 nicht erforderlich.
4.3.4.3. Zeitliche Anwendbarkeit für Gemische
Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den Vorschriften gemäß Abschnitt 4.3.4.1 zu kennzeichnen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.4.1 nicht erforderlich.