CELEX 02008R1272 · v20250901

4.3.4. Gefahrenkommunikation

4.3.4.1. Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß der Tabelle 4.3.1 zu verwenden.

Tabelle 4.3.1.

Kennzeichnungselemente für PBT- und vPvB-Eigenschaften

 

PBT

vPvB

GHS-Piktogramm

 

 

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Gefahrenhinweis

►C18  EUH440: Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an ◄

►C18  EUH441: Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an ◄

Sicherheitshinweise — Prävention

P201

P202

P273

P201

P202

P273

Sicherheitshinweise — Reaktion

P391

P391

Sicherheitshinweise — Entsorgung

P501

P501

4.3.4.2.    Zeitliche Anwendbarkeit für Stoffe

Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.3.4.1 zu kennzeichnen.

Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.4.1 nicht erforderlich.

4.3.4.3.    Zeitliche Anwendbarkeit für Gemische

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den Vorschriften gemäß Abschnitt 4.3.4.1 zu kennzeichnen.

Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.4.1 nicht erforderlich.

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