3.3.4. Gefahrenkommunikation
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3.3.4.1. |
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.3.5 zu verwenden.
Tabelle 3.3.5 Kennzeichnungselemente für schwere Augenschädigung/Augenreizung ()
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