CELEX 02008R1272 · v20250901

2.2. Entzündbare Gase

2.2.   Entzündbare Gase

2.2.1.1.

Entzündbares Gas : Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.

2.2.1.2.

Selbstentzündliches (pyrophores) Gas : ein entzündbares Gas, das dazu neigt, sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan zu entzünden.

2.2.1.3.

Chemisch instabiles Gas : entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann.

▼M4

2.2.2.    Einstufungskriterien

▼M19

2.2.2.1. „Ein entzündbares Gas wird nach Tabelle 2.2.1. in die Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft. Entzündbare Gase, die selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil sind, werden stets in die Kategorie 1A eingestuft.“

Tabelle 2.2.1

Kriterien für die Kategorisierung entzündbarer Gase

Kategorie

Kriterien

1A

Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

a)  entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder

b)  in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze,

außer wenn die Daten zeigen, dass sie die Kriterien der Kategorie 1B erfüllen.

Selbstentzündliche (pyrophore) Gase

Entzündbare Gase, die sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan entzünden.

Chemisch instabile Gase

A

Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind.

B

Entzündbare Gase, die bei einer Temperatur von mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind.

1B

Entzündbare Gase

Gase, die die Entzündbarkeitskriterien der Kategorie 1A erfüllen, jedoch weder selbstentzündlich (pyrophor) noch chemisch instabil sind und die entweder

a)  eine untere Explosionsgrenze von mehr als 6 % Volumenanteil in der Luft haben oder

b)  eine fundamentale Flammengeschwindigkeit von weniger als 10 cm/s haben.

2

Entzündbare Gase

Gase, die nicht in Kategorie 1A oder 1B und die im Gemisch mit Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich haben.

HINWEIS 1:   Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen. Siehe Kapitel 2.3.

HINWEIS 2:   Liegen keine Daten vor, die eine Einstufung in Kategorie 1B zulassen, wird ein entzündbares Gas, das die Kriterien der Kategorie 1A erfüllt, grundsätzlich in die Kategorie 1A eingestuft.

HINWEIS 3:   Die spontane Entzündung selbstentzündlicher (pyrophorer) Gase erfolgt nicht immer unmittelbar und kann verzögert erfolgen.

HINWEIS 4:   Liegen keine Daten zu seinen pyrophoren Eigenschaften vor, wird ein entzündbares Gasgemisch als selbstentzündliches (pyrophores) Gas eingestuft, wenn es einen Volumenanteil von mehr als 1 % pyrophore Bestandteile enthält.

▼M4

2.2.3.    Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.2.3 zu verwenden.

▼M19

Tabelle 2.2.3

Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase

 

Kategorie 1A

Gase, die in die Kategorie 1A eingestuft werden, weil sie die Kriterien für selbstentzündliche (pyrophore) oder instabile Gase der Kategorie A/B erfüllen

Kategorie 1B

Kategorie 2

 

Selbstentzündliches (pyrophores) Gas

Chemisch instabiles Gas

 

 

Kategorie A

Kategorie B

GHS-Piktogramm

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Kein Piktogramm

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H220: Extrem entzündbares Gas

H220: Extrem entzündbares Gas

H232: Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden

H220: Extrem entzündbares Gas

H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren

H220: Extrem entzündbares Gas

H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren

H221: Entzündbares Gas

H221: Entzündbares Gas

Sicherheitshinweise — Prävention

P210

P210

P222

P280

P202

P210

P202

P210

P210

P210

Sicherheitshinweise — Reaktion

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

Sicherheitshinweise — Lagerung

P403

P403

P403

P403

P403

P403

Sicherheitshinweise — Entsorgung

 

 

 

 

 

 

▼M19

Ist ein entzündbares Gas oder Gasgemisch als selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil eingestuft, sind alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben.

▼M19

Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildung 2.2.1).

Abbildung 2.2.1

Entzündbare Gase image

Text von Bild

(1)  Liegen keine Daten zur Selbstentzündung vor, wird ein entzündbares Gasgemisch als selbstentzündliches (pyrophores) Gas eingestuft, wenn es einen Volumenanteil von mehr als 1 % pyrophore Bestandteile enthält.

image

Text von Bild

▼M19 —————

▼M4

2.2.4.    Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

▼M19

2.2.4.1. Die Entzündbarkeit ist durch Prüfungen zu bestimmen oder, sofern bei Gemischen genügend Daten vorliegen, durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe, „Gasflaschen — Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen“ („Gas cylinders — Gases and gas mixtures — Determination of fire potential and oxidising ability for the selection of cylinder valve outlets“) und, falls die fundamentale Flammengeschwindigkeit der Kategorie 1B verwendet wird, ISO 817 in der aktuellen Ausgabe „Kältemittel — Kurzzeichen und Sicherheitsklassifikation“, Anhang C: „Prüfverfahren für die Messung der Flammengeschwindigkeit von entzündbaren Gasen“ („Refrigerants — Designation and safety classification, Annex C: Method of test for burning velocity measurement of flammable gases“). Anstelle der Prüfvorrichtung nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe kann die Prüfvorrichtung für das Rohrverfahren gemäß Abschnitt 4.2 der Norm DIN EN 1839 in der geänderten Fassung („Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen“) verwendet werden.

▼M19

2.2.4.2. Die pyrophoren Eigenschaften sind bei 54 °C gemäß der Norm ISO/IEC 60079-20-1 ed1.0 (2010-01) „Explosionsfähige Atmosphären — Teil 20-1: Stoffliche Eigenschaften zur Klassifizierung von Gasen und Dämpfen — Prüfmethoden und Daten“ („Explosive atmospheres — Part 20-1: Material characteristics for gas and vapour classification — Test methods and data“) oder der Norm DIN 51794 „Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen — Bestimmung der Zündtemperatur“ zu bestimmen.

2.2.4.3. Das Einstufungsverfahren für selbstentzündliche (pyrophore) Gase muss nicht angewendet werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Kontakt mit Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger nicht spontan entzündet. Entzündbare Gasgemische, die nicht auf pyrophore Eigenschaften geprüft wurden und mehr als ein Prozent pyrophore Bestandteile enthalten, sind als selbstentzündliche (pyrophore) Gase einzustufen. Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Einstufung entzündbarer Gasgemische mit 1 % oder weniger pyrophoren Bestandteilen wird auf eine Beurteilung durch Experten zu den Eigenschaften und physikalischen Gefahren selbstentzündlicher (pyrophorer) Gase und ihrer Gemische zurückgegriffen. In diesem Fall ist die Prüfung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beurteilung durch Experten darauf hindeutet, dass zusätzliche Daten zur Unterstützung des Einstufungsverfahrens benötigt werden.

▼M4

►M19  2.2.4.4. ◄  Chemische Instabilität ist gemäß der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methode zu bestimmen. Wenn die Berechnungen gemäß der aktuellen Ausgabe der ISO 10156 zeigen, dass ein Gasgemisch nicht entzündbar ist, ist die Durchführung der Prüfungen zur Ermittlung der chemischen Instabilität für Einstufungszwecke nicht erforderlich.

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