4.1.3. Einstufungskriterien für Gemische
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4.1.3.1. |
Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst sämtliche Einstufungskategorien, die für Stoffe verwendet werden, also die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 bis 4. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, gilt gegebenenfalls Folgendes: Als „relevante Bestandteile“ eines Gemisches gelten jene, die als „Akut 1“ oder „Chronisch 1“ eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 0,1 % (w/w) vorliegen, und solche, die als „Chronisch 2“, „Chronisch 3“ oder „Chronisch 4“ eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 1 % (w/w) vorliegen, sofern (wie bei hochtoxischen Bestandteilen der Fall, siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer niedrigeren Konzentration enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant ist. Die Konzentration, die normalerweise für als „Akut 1“ oder als „Chronisch 1“ eingestufte Stoffe berücksichtigt wird, ist (0,1/M) %. (Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.) |
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4.1.3.2. |
Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Abbildung 4.1.2 zeigt die Schritte des Verfahrens. Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:
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die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches,
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die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen,
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die „Summierung eingestufter Bestandteile“ und/oder die Verwendung einer „Additivitätsformel“.
Abbildung 4.1.2
Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung
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4.1.3.3. |
Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen
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4.1.3.4. |
Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze
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4.1.3.5. |
Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für einige oder alle Bestandteile des Gemisches vorliegen
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4.1.3.6. |
Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen
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