2.17.4. Zusätzliche Erwägungen für die Einstufung
Abbildung 2.17.1
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
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2.17.4.1. |
Das Einstufungsverfahren für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische muss nicht angewendet werden, wenn
a)
die Stoffe oder Gemische keine explosiven Stoffe/Gemische gemäß den Kriterien in Kapitel 2.1 enthalten oder
b)
die exotherme Zersetzungsenergie kleiner als 300 J/g ist. |
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2.17.4.2. |
Die exotherme Zersetzungsenergie wird anhand der bereits desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische (d. h. der homogenen festen oder flüssigen Gemische aus explosiven Stoffen/Gemischen und dem Stoff/den Stoffen zur Unterdrückung der explosiven Eigenschaften) bestimmt. Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren abgeschätzt werden (siehe Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.3.3.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). |