CELEX 02008R1272 · v20250901

2.3. Aerosole

2.3.    Aerosole

Aerosole, d. h. Aerosolpackungen : alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

2.3.2.    Einstufungskriterien

▼M12

2.3.2.1. Aerosole sind je nach ihren entzündbaren Eigenschaften und ihrer Verbrennungswärme in eine der drei Kategorien dieser Gefahrenklasse einzustufen. Sie sind im Hinblick auf eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 zu prüfen, falls sie mehr als 1 % (Massenprozent) Bestandteile enthalten, die anhand der in diesem Teil enthaltenen Kriterien wie folgt als entzündbar eingestuft sind:

— 
entzündbare Gase (siehe Kapitel 2.2)
— 
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 93 °C, zu denen auch entzündbare Flüssigkeiten gemäß Kapitel 2.6 zählen
— 
entzündbare Feststoffe (siehe Kapitel 2.7)

oder wenn ihre Verbrennungswärme mindestens 20 kJ/g beträgt.

HINWEIS 1: Pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische gehören nicht zu den entzündbaren Bestandteilen, weil sie nie als Aerosolbestandteile verwendet werden.

HINWEIS 2: Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach ihrem Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen.

▼M4

2.3.2.2. Ein Aerosol ist in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen, und zwar anhand seiner Bestandteile, seiner chemischen Verbrennungswärme und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) gemäß Abbildung 2.3.1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs und Teil III Abschnitte 31.4, 31.5 und 31.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Aerosole, die den Kriterien für Kategorie 1 oder Kategorie 2 nicht entsprechen, sind in Kategorie 3 einzustufen.

Hinweis:

Aerosole mit mehr als 1 % entzündbare Bestandteile oder einer Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g, die nicht den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren zur Einstufung aufgrund ihrer Entzündbarkeit unterzogen wurden, sind als Aerosole der Kategorie 1 einzustufen.

▼M12

Abbildung 2.3.1 (a)

Aerosole image

Text von Bild

▼M4

Abbildung 2.3.1 (b)

Sprühaerosole image

Text von Bild

Abbildung 2.3.1 (c)

Schaumaerosole image

Text von Bild

2.3.3.    Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.3.1 zu verwenden.

Tabelle 2.3.1

▼M12

Kennzeichnungselemente für Aerosole

▼M4

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

GHS-Piktogramm

image

image

Kein Piktogramm

Signalwort

Gefahr

Achtung

Achtung

Gefahrenhinweis

H222: Extrem entzündbares Aerosol

H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

H223: Entzündbares Aerosol

H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

Sicherheitshinweise — Prävention

P210

P211

P251

P210

P211

P251

P210

P251

Sicherheitshinweise — Reaktion

 

 

 

Sicherheitshinweise — Lagerung

P410 + P412

P410 + P412

P410 + P412

Sicherheitshinweise — Entsorgung

 

 

 

2.3.4.    Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.3.4.1. Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc) in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ist das Produkt der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungseffizienz ist 0,95 oder 95 %).

Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:

image

wobei gilt:

ΔHc

=

chemische Verbrennungswärme (kJ/g)

wi%

=

Massenanteil von Bestandteil i des Produkts

ΔHc(i)

=

spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts

Die chemische Verbrennungswärme kann der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfungen ermittelt werden (siehe ASTM D 240 in der aktuellen Ausgabe — „Standard Test Methods for Heat of Combustion of Liquid Hydrocarbon Fuels by Bomb Calorimeter“; EN/ISO 13943 in der aktuellen Ausgabe, 86.1 bis 86.3 — Brandsicherheit — Terminologie; NFPA 30B in der aktuellen Ausgabe — „Code for the Manufacture and Storage of Aerosol Products“).

▼B

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