CELEX 02008R1272 · v20250901

2.16. Korrosiv gegenüber Metallen

2.16.   Korrosiv gegenüber Metallen

Gegenüber Metallen korrosive Stoffe oder Gemische: Stoffe oder Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.

2.16.2.   Einstufungskriterien

2.16.2.1.  ►C4  Stoffe oder Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind, werden anhand der Prüfung der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 Unterabschnitt 37.4, nach der Tabelle 2.16.1 in eine einzige Kategorie dieser Klasse eingestuft: ◄

Tabelle 2.16.1

Kriterien für Stoffe und Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind

Kategorie

Kriterien

1

Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer Prüftemperatur von 55 oC die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen 6,25  mm pro Jahr.

Hinweis:

Ergibt bereits die erste Prüfung an Stahl oder an Aluminium, dass der geprüfte Stoff oder das geprüfte Gemisch korrodierend wirkt, ist keine weitere Prüfung an dem anderen Metall erforderlich.

2.16.3.   Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.16.2 zu verwenden.

Tabelle 2.16.2

Kennzeichnungselemente für Stoffe und Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind

Einstufung

Kategorie 1

GHS-Piktogramm

image

Signalwort

Achtung

Gefahrenhinweis

H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein

Sicherheitshinweise — Prävention

P234

Sicherheitshinweise — Reaktion

P390

Sicherheitshinweise — Lagerung

P406

Sicherheitshinweise — Entsorgung

 

▼M4

Hinweis:

Wenn ein Stoff oder ein Gemisch als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft ist, sind die Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 1.3.6 anzuwenden.

▼B

2.16.4.   Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.16.4.1. Die Korrosionsrate kann nach dem Prüfverfahren der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 37.4, gemessen werden. Die Versuchsproben müssen aus folgendem Material bestehen:

a) 

zur Prüfung von Stahl aus den Stahltypen

— 
S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2),
— 
S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574 in der aktuellen Ausgabe, Unified Numbering System (UNS) G 10200 oder SAE 1020;
b) 

zur Prüfung von Aluminium aus den unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6.

▼M19

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