CELEX 02008R1272 · v20250901

2.7.2. Einstufungskriterien

2.7.2.1. Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische (ausgenommen Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen — siehe Abschnitt 2.7.2.2) sind als leicht brennbare Feststoffe einzustufen, wenn bei einem oder mehreren Prüfdurchläufen nach der Prüfmethode gemäß den ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2.1, die Abbrandzeit kürzer als 45 Sekunden ist oder die Abbrandgeschwindigkeit mehr als 2,2  mm/s beträgt.

▼M19

2.7.2.2. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind als entzündbare Feststoffe einzustufen, wenn sie entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe (100 mm) ausbreitet.

▼B

2.7.2.3. Ein entzündbarer Feststoff ist anhand der Methode N.1 gemäß den ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 33.2.1, nach Tabelle 2.7.1 in eine der beiden Kategorien dieser Klasse einzustufen:

Tabelle 2.7.1

Kriterien für entzündbare Feststoffe

Kategorie

Kriterien

1

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

a)  befeuchtete Zone hält Brand nicht auf und

b)  Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2  mm/s

Metallpulver:

Abbrandzeit ≤ 5 Minuten

2

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

a)  befeuchtete Zone hält Brand für mindestens 4 Minuten auf und

b)  Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2  mm/s

Metallpulver:

Abbrandzeit > 5 Minuten und ≤ 10 Minuten

▼M2

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