3.3. Mitteilungsanforderungen unterliegende Gemisch-Bestandteile
Die folgenden Gemisch-Bestandteile sind anzugeben:
(1)
Gemisch-Bestandteile, die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Gesundheit oder aufgrund ihrer physikalischen Wirkungen als „gefährlich“ eingestuft sind und die
—
in einer Konzentration von 0,1 % oder höher vorkommen;
—
identifiziert sind — selbst wenn ihre Konzentration unter 0,1 % liegt —, es sei denn, der Mitteilungspflichtige kann nachweisen, dass diese Bestandteile im Hinblick auf die gesundheitliche Notversorgung und die vorbeugenden Maßnahmen irrelevant sind, sowie
(2)
Gemisch-Bestandteile, die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Gesundheit oder aufgrund ihrer physikalischen Wirkungen nicht als „gefährlich“ eingestuft sind, die identifiziert sind und die in einer Konzentration von 1 % oder höher vorkommen.