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CELEX 02008R1272 · v20260701

1.5. Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

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1.5.   Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

▼M37

1.5.1.1. Findet Artikel 29 Absatz 1 Anwendung, so können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente auf einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung angegeben werden.

1.5.1.2. Findet Abschnitt 1.5.1.1. Anwendung, so muss das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung mindestens die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produktidentifikator für Stoffe oder den Handelsnamen oder die Bezeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische sowie den Namen und die Telefonnummer der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches enthalten.

1.5.2.    Ausnahmen von Artikel 17 gemäß Artikel 29 Absatz 2

▼B

1.5.2.1.   Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml

▼C4

1.5.2.1.1. Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

▼B

a) 

die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und

b) 

der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:

1) 

oxidierende Gase der Kategorie 1;

2) 

Gase unter Druck;

3) 

entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;

4) 

entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 oder 2;

5) 

selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische der Typen C bis F;

6) 

selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische der Kategorie 2;

▼C4

7) 

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3;

▼B

8) 

oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;

9) 

oxidierende Feststoffe der Kategorien 2 oder 3;

10) 

organische Peroxide der Typen C bis F;

11) 

akute Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;

12) 

hautreizend der Kategorie 2;

13) 

augenreizend der Kategorie 2;

14) 

spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition — der Kategorien 2 und 3, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;

15) 

spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition — der Kategorie 2, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;

16) 

gewässergefährdend — akut — der Kategorie 1;

17) 

gewässergefährdend — chronisch — der Kategorien 1 oder 2.

▼C4

Für Aerosolpackungen gelten die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen als entzündbar nach der Richtlinie 75/324/EWG.

1.5.2.1.2 Die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

▼B

a) 

die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und

b) 

der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:

1) 

entzündbare Gase der Kategorie 2;

2) 

Reproduktionstoxizität — Wirkungen auf/über Laktation;

3) 

gewässergefährdend — chronisch — der Kategorie 3 oder 4.

1.5.2.1.3  ►M2  Die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern ◄

a) 

die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und

b) 

der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:

1) 

korrosiv gegenüber Metallen.

1.5.2.2   Kennzeichnung von auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch

Auflösbare Verpackungen für den einmaligen Gebrauch müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

▼C4

a) 

jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 25 ml enthält;

▼M2

b) 

der Inhalt der auflösbaren Verpackung ausschließlich in eine oder mehrere der unter Abschnitt 1.5.2.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 1.5.2.1.2 Buchstabe b oder Abschnitt 1.5.2.1.3 Buchstabe b genannten Gefahrenkategorien eingestuft ist und

▼B

c) 

die auflösbare Verpackung in einer äußeren Verpackung enthalten ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 vollständig entspricht.

1.5.2.3 Abschnitt 1.5.2.2 findet keine Anwendung auf Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 91/414/EWG oder 98/8/EG fallen.

▼M4

1.5.2.4.    Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml

▼M37

1.5.2.4.1. Die in Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente können auf der inneren Verpackung weggelassen werden, wenn der Inhalt der inneren Verpackung 10 ml nicht überschreitet und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Der Stoff oder das Gemisch wird zur Abgabe an einen Händler oder nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder zur Qualitätskontrollanalyse in Verkehr gebracht, und die innere Verpackung befindet sich in einer äußeren Verpackung, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt;

b) 

der Stoff oder das Gemisch ist nicht gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 zu kennzeichnen und ist in keine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft:

i) 

akute Toxizität, jede Kategorie,

ii) 

spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorien 1 und 2,

iii) 

spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, jede Kategorie,

iv) 

Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie,

v) 

schwere Augenschädigung, Kategorie 1,

vi) 

Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie,

vii) 

Aspirationsgefahr,

viii) 

Keimzellmutagenität, jede Kategorie,

ix) 

Karzinogenität, jede Kategorie,

x) 

Reproduktionstoxizität, jede Kategorie,

xi) 

endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie;

c) 

der Stoff oder das Gemisch bedarf einer Kennzeichnung gemäß Anhang II Teil 1 oder 2, ist aber nicht in eine der in Buchstabe b dieses Abschnitts genannten Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft und weist eine innere Verpackung auf, die in der äußeren Verpackung enthalten ist, die die Anforderungen gemäß Artikel 17 erfüllt.

▼M4

1.5.2.4.2. Ungeachtet der Abschnitte 1.5.1.2 und 1.5.2.4.1 muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme „GHS01“, „GHS05“, „GHS06“ und/oder „GHS08“ enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können „GHS06“ und „GHS08“ Vorrang vor „GHS01“ and „GHS05“ erhalten.

1.5.2.5.

Abschnitt 1.5.2.4 gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 oder (EU) Nr. 528/2012 fallen.

▼M37

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