Part 2 / BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
ARTICLE 2.1 / Bleihaltige Gemische ARTICLE 2.2 / Cyanacrylathaltige Gemische ARTICLE 2.3 / Zement und Zementgemische ARTICLE 2.4 / Isocyanathaltige Gemische ARTICLE 2.5 / Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten ARTICLE 2.6 / Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und Aktivchlor enthalten ARTICLE 2.7 / Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum löten oder schweissen verwendet werden ARTICLE 2.8 / Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten ARTICLE 2.9 / Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten ARTICLE 2.10 / Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische ARTICLE 2.11 / Aerosole ARTICLE 2.12 / Gemische, die Titandioxid enthalten