Part 2 / BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
ARTICLE 2.1 / Bleihaltige GemischeARTICLE 2.2 / Cyanacrylathaltige GemischeARTICLE 2.3 / Zement und ZementgemischeARTICLE 2.4 / Isocyanathaltige GemischeARTICLE 2.5 / Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthaltenARTICLE 2.6 / Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und Aktivchlor enthaltenARTICLE 2.7 / Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum löten oder schweissen verwendet werdenARTICLE 2.8 / Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthaltenARTICLE 2.9 / Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthaltenARTICLE 2.10 / Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte GemischeARTICLE 2.11 / AerosoleARTICLE 2.12 / Gemische, die Titandioxid enthalten