CELEX 02008R1272 · v20250901

2.6. Entzündbare Flüssigkeiten

2.6.   Entzündbare Flüssigkeiten

Entzündbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 oC.

2.6.2.   Einstufungskriterien

2.6.2.1. Eine entzündbare Flüssigkeit ist nach Tabelle 2.6.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen.

Tabelle 2.6.1

Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie

Kriterien

1

Flammpunkt < 23 oC und Siedebeginn ≤ 35 oC

2

Flammpunkt < 23 oC und Siedebeginn > 35 oC

3

Flammpunkt ≥ 23 oC und ≤ 60 o()

(1)   

Für die Zwecke dieser Verordnung können Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 oC und 75 oC haben, als zur Kategorie 3 gehörend gelten.

▼M2

Hinweis:

Aerosole dürfen nicht als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.

▼B

2.6.3.   Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.6.2 zu verwenden.

Tabelle 2.6.2

Kennzeichnungselemente für entzündbare Flüssigkeiten

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

GHS-Piktogramm

image

image

image

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar

Sicherheitshinweise — Prävention

P210

P233

P240

P241

P242

P243

P280

P210

P233

P240

P241

P242

P243

P280

P210

P233

P240

P241

P242

P243

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion

P303 + P361 + P353

P370 + P378

P303 + P361 + P353

P370 + P378

P303 + P361 + P353

P370 + P378

Sicherheitshinweise — Lagerung

P403 + P235

P403 + P235

P403 + P235

Sicherheitshinweise — Entsorgung

P501

P501

P501

2.6.4.   Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.6.4.1. Zur Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten sind Daten über den Flammpunkt und den Siedebeginn erforderlich. Sie können durch Prüfung ermittelt, der Literatur entnommen oder berechnet werden. Sind keine Daten verfügbar, müssen der Flammpunkt und der Siedebeginn durch Prüfung ermittelt werden. Für die Ermittlung des Flammpunktes muss eine Methode angewandt werden, bei der ein geschlossener Tiegel verwendet wird.

▼M19

2.6.4.2. Bei Gemischen ( 9 ), die bekannte entzündbare Flüssigkeiten in festgelegten Konzentrationen enthalten, muss der Flammpunkt nicht experimentell bestimmt werden, selbst wenn sie nichtflüchtige Bestandteile wie Polymere oder Additive enthalten, falls der nach der im nachstehenden Abschnitt 2.6.4.3 genannten Methode berechnete Flammpunkt des Gemisches mindestens 5 °C ( 10 ) über dem relevanten Einstufungskriterium liegt und sofern:

▼B

a) 

die Zusammensetzung des Gemisches genau bekannt ist (wenn die Zusammensetzung eine festgelegte Bandbreite aufweist, ist jene Zusammensetzung mit dem niedrigsten berechneten Flammpunkt für die Bewertung heranzuziehen);

b) 

die untere Explosionsgrenze jedes Bestandteils bekannt ist (werden diese Daten auf andere Temperaturen als in den Prüfbedingungen extrapoliert, ist eine geeignete Korrelation zu verwenden), und auch die Methode zur Berechnung der unteren Explosionsgrenze ►M2  des Gemisches ◄ ;

c) 

die Temperaturabhängigkeit des Sättigungsdampfdrucks und des Aktivitätskoeffizienten für jeden in dem Gemisch vorkommenden Bestandteil bekannt ist;

d) 

die Flüssigphase homogen ist.

2.6.4.3. Eine geeignete Methode wird in Gmeling und Rasmussen (Ind. Eng. Fundament, 21, 186, (1982)) beschrieben. Bei einem Gemisch, das nichtflüchtige Bestandteile enthält, wird der Flammpunkt anhand der flüchtigen Bestandteile errechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein nichtflüchtiger Bestandteil den Partialdruck der Lösemittel nur geringfügig senkt und der berechnete Flammpunkt nur knapp unter dem Messwert liegt.

2.6.4.4. Mögliche Prüfverfahren zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten sind in der Tabelle 2.6.3. aufgeführt.

Tabelle 2.6.3

Methoden zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten

Europäische Normen:

EN ISO 1516 in der aktuellen Ausgabe

Flammpunktbestimmung — Ja/Nein-Verfahren — Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

EN ISO 1523 in der aktuellen Ausgabe

Bestimmung des Flammpunktes — Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

EN ISO 2719 in der aktuellen Ausgabe

Bestimmung des Flammpunktes — Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel

EN ISO 3679 in der aktuellen Ausgabe

Bestimmung des Flammpunktes — Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

EN ISO 3680 in der aktuellen Ausgabe

Bestimmung des Flammpunktes — Ja/Nein-Verfahren — Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel

EN ISO 13736 in der aktuellen Ausgabe

Mineralölprodukte und Flüssigkeiten — Bestimmung des Flammpunktes — Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel

Einzelstaatliche Normen:

Association française de normalisation (AFNOR):

NF M07-036 in der aktuellen Ausgabe

Bestimmung des Flammpunktes — geschlossener Tiegel nach Abel-Pensky

(identisch mit DIN 51755)

▼M2 —————

▼B

Deutsches Institut für Normung e. V.

DIN 51755 (Flammpunkte unter 65 oC) in der aktuellen Ausgabe Prüfung von Mineralölen und anderen brennbaren Flüssigkeiten; Bestimmung des Flammpunktes im geschlossenen Tiegel, nach Abel-Pensky

(identisch mit NF M07-036)

▼M2

2.6.4.5. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C und höchstens 60 °C müssen nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist.

▼M2

2.6.4.6. Mögliche Prüfverfahren zur Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren Flüssigkeiten sind in der Tabelle 2.6.4. aufgeführt.

Tabelle 2.6.4

Methoden zur Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren Flüssigkeiten

Europäische Normen:

EN ISO 3405 in der aktuellen Ausgabe

Mineralölerzeugnisse — Bestimmung des Destillationsverlaufes bei Atmosphärendruck

EN ISO 3924 in der aktuellen Ausgabe

Mineralölerzeugnisse — Bestimmung der Siedebereichsverteilung — Gaschromatographisches Verfahren

EN ISO 4626 in der aktuellen Ausgabe

Flüchtige organische Flüssigkeiten — Bestimmung des Siedebereiches von organischen Lösemitteln, die als Rohstoffe verwendet werden

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (1)

Methode A.2 gemäß Teil A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008

(1)   

ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

▼B

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