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CELEX 02008R1272 · v20260701

Part 4 / BESONDERE VORSCHRIFT FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN

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TEIL 4: BESONDERE VORSCHRIFT FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN

Unbeschadet der nach Artikel 16 und Anhang V der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebenen Informationen wird die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG um folgenden Hinweis ergänzt:

EUH401 — „Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.“

▼M37

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TEIL 5: GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEMISCHE, FÜR DIE ARTIKEL 29 ABSATZ 3 GILT

Frisch angerührter Zement und Beton in nassem Zustand ist mit einer Kopie der Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 versehen.

Für Stoffe oder Gemische, die an einer Tankstelle geliefert und direkt in ein Behältnis gepumpt werden, das Bestandteil eines Fahrzeugs ist und aus dem der Stoff oder das Gemisch normalerweise nicht entfernt werden soll, sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente an einer sichtbaren Stelle an der jeweiligen Pumpe anzubringen. Werden Fahrzeugkraftstoffe an einer Tankstelle durch Pumpen in ein tragbares Behältnis, das für die Verwendung für Kraftstoffe ausgelegt ist, abgegeben, so ist eine physische Kopie der in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente nicht nur an der sichtbaren Stelle an der Pumpe anzubringen, sondern auch zur Befestigung am Behältnis bereitzustellen.

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