CELEX 02008R1272 · v20250901

4.1. Bedingungen für die Aktualisierung der Mitteilung

In Fällen, in denen eine der folgenden Änderungen auf ein Gemisch in einer einzelnen oder einer Gruppenmitteilung zutrifft, reichen die Mitteilungspflichtigen eine aktualisierte Mitteilung ein, bevor sie dieses veränderte Gemisch in Verkehr bringen, und zwar:

— 
wenn sich der Produktidentifikator (oder der UFI) des Gemischs ändert;
— 
wenn sich die Einstufung des Gemischs im Hinblick auf Gesundheitsgefahren oder physikalische Gefahren ändert;
— 
wenn für die gefährlichen Eigenschaften des Gemischs oder seiner Bestandteile relevante neue toxikologische Informationen bekannt werden, die in Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts verlangt werden;
— 
wenn eine Änderung in der Zusammensetzung des Gemischs eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) 

Hinzufügung, Ersatz oder Entfernung eines oder mehrerer Bestandteile des Gemischs, die gemäß Abschnitt 3.3 anzugeben sind;

b) 

Änderungen der Konzentration eines Bestandteils im Gemisch über den in der ursprünglichen Mitteilung angegebenen Konzentrationsbereich hinaus;

c) 

die genaue Konzentration eines Bestandteils wurde gemäß den Abschnitten 3.4.1 oder 3.4.2 angegeben, und es kommt zu einer über die in Tabelle 4 festgelegten Grenzen hinausgehenden Veränderung dieser Konzentration.

Abweichend von Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich gilt Folgendes:

a) 

eine Aktualisierung der Mitteilung für Gemische mit einer Zusammensetzung, die einer der in Teil D genannten Standardrezepturen entspricht, ist nur erforderlich, wenn sich die Zusammensetzung des Gemisches so ändert, dass die Zusammensetzung des Gemisches nicht mehr der Standardrezeptur entspricht;

b) 

bei Gemischen, für die Angaben zur Zusammensetzung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblatts gemäß Abschnitt 3.6 oder 3.7 gemacht werden, ist eine Aktualisierung der Mitteilung erforderlich, wenn Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aktualisiert wird.

Tabelle 4

Abweichungen bei der Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern

Genaue Konzentration des im Gemisch enthaltenen Bestandteils (%)

Abweichungen (±) von der ursprünglichen Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern

> 25 — ≤ 100

5 %

> 10 — < 25

10 %

> 2,5 — ≤ 10

20 %

≤ 2,5

30 %

Wenn sich die Parfümstoffe in einer Gruppenmitteilung ändern, wird die Liste der Gemische und der darin enthaltenen Parfümstoffe gemäß Abschnitt 3.1 aktualisiert.

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