4.1. Bedingungen für die Aktualisierung der Mitteilung
In Fällen, in denen eine der folgenden Änderungen auf ein Gemisch in einer einzelnen oder einer Gruppenmitteilung zutrifft, reichen die Mitteilungspflichtigen eine aktualisierte Mitteilung ein, bevor sie dieses veränderte Gemisch in Verkehr bringen, und zwar:
Hinzufügung, Ersatz oder Entfernung eines oder mehrerer Bestandteile des Gemischs, die gemäß Abschnitt 3.3 anzugeben sind;
Änderungen der Konzentration eines Bestandteils im Gemisch über den in der ursprünglichen Mitteilung angegebenen Konzentrationsbereich hinaus;
die genaue Konzentration eines Bestandteils wurde gemäß den Abschnitten 3.4.1 oder 3.4.2 angegeben, und es kommt zu einer über die in Tabelle 4 festgelegten Grenzen hinausgehenden Veränderung dieser Konzentration.
Abweichend von Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich gilt Folgendes:
eine Aktualisierung der Mitteilung für Gemische mit einer Zusammensetzung, die einer der in Teil D genannten Standardrezepturen entspricht, ist nur erforderlich, wenn sich die Zusammensetzung des Gemisches so ändert, dass die Zusammensetzung des Gemisches nicht mehr der Standardrezeptur entspricht;
bei Gemischen, für die Angaben zur Zusammensetzung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblatts gemäß Abschnitt 3.6 oder 3.7 gemacht werden, ist eine Aktualisierung der Mitteilung erforderlich, wenn Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aktualisiert wird.
Tabelle 4
Abweichungen bei der Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern
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Genaue Konzentration des im Gemisch enthaltenen Bestandteils (%) |
Abweichungen (±) von der ursprünglichen Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung der Mitteilung erfordern |
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> 25 — ≤ 100 |
5 % |
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> 10 — < 25 |
10 % |
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> 2,5 — ≤ 10 |
20 % |
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≤ 2,5 |
30 % |
Wenn sich die Parfümstoffe in einer Gruppenmitteilung ändern, wird die Liste der Gemische und der darin enthaltenen Parfümstoffe gemäß Abschnitt 3.1 aktualisiert.